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Grundlegende Informationen zu Arbeits- und Ausbildungserlaubnissen für Asylbewerber

Anlässlich vielfacher Äußerungen zu Arbeits- und Beschäftigungsverboten bei Asylbewerbern seien hier die Fakten noch einmal zusammengefasst.

Einzelfallentscheidung

Grundsätzlich gilt, dass es sich bei der Gewährung von Arbeits- und Ausbildungserlaubnissen stets um Einzelfallentscheidungen handelt.

Das heißt, dass die zuständige Behörde bei der Entscheidung die Umstände des Antragstellers im Einzelnen betrachtet, wertet und entsprechend zu einer Entscheidung kommt.

Arbeits- und Ausbildungserlaubnisse werden in diesem Zusammenhang insbesondere an Personen erteilt, deren Identität geklärt ist und die mit großer Wahrscheinlichkeit – ausgehend von den regelmäßigen Entscheidungsstatistiken des BAMF – in Deutschland bleiben können.


Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten

Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten haben nach dem bundesdeutschen Asylrecht fast ausnahmslos keine Chance, dauerhaft in Deutschland zu bleiben. Für sie gilt kraft Bundesrecht ein absolutes Beschäftigungsverbot.

(Wurde der  Asylantrag vor dem 31. August 2015 gestellt, kann im Einzelfall und bei Vorliegen besonderer Umstände eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden.)

 

Sichere Herkunftsstaaten sind kraft Bundesrecht derzeit Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, EJR Mazedonien, Montenegro, Serbien, Senegal und Ghana.


Asylbewerber aus sonstigen Herkunftsstaaten

Für Asylbewerber aus sonstigen Herkunftsstaaten gibt es eine Reihe von Ermessensgesichtspunkten, die bei den jeweiligen Einzelfallbeurteilungen für bzw. gegen die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis sprechen.

 

Dies sind u. a.:

  • Die aktive Mitarbeit bei der erfolgreichen Klärung der Identität
  • Straffreies Verhalten
  • Das nachdrückliche Bemühen um Integration (insbesondere durch den Erwerb von Deutschkenntnissen)
  • Die Bleibewahrscheinlichkeit: Ist aufgrund hoher Anerkennungsquote ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt in Deutschland zu erwarten, spricht dies grundsätzlich für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis. Dies ist derzeit insbesondere bei Asylbewerbern aus Eritrea, Irak, Iran, Somalia und Syrien der Fall.
  • Die Aufenthalts- bzw. Verfahrensdauer des jeweiligen Asylverfahrens, d.h. je länger der Aufenthalt bereits andauert, desto stärker spricht dies für die Erteilung einer Erlaubnis.

 

Diese Kriterien sind im Rahmen der zu treffenden Entscheidung nicht abschließend und müssen entsprechend den genauen Umständen des konkreten Einzelfalles gewichtet werden. Beispielsweise wird bei nachweislichem Vorliegen einer Lernschwäche die Frage geringer Deutschkenntnisse geringer ins Gewicht fallen oder u.U. nicht zur Entscheidung herangezogen werden.


Beschäftigungsrecht gekoppelt an Bleiberecht

Die Beschäftigungserlaubnis ist gekoppelt an das Bleiberecht: Sollte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Bleiberecht eines Betroffenen ablehnen, erlischt die Aufenthaltsgestattung und damit auch die Arbeitserlaubnis.

 

⇒ Die Entscheidung, ob ein Asylbewerber anerkannt wird oder nicht, trifft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Das Landratsamt Freising hat auf diese Entscheidung keinerlei Einflussmöglichkeit.


Ausbildungserlaubnis

Ausbildungserlaubnisse werden regelmäßig Asylbewerbern erteilt, wenn diese aus Herkunftsstaaten mit hoher Bleibeprognose kommen, wenn sie sich nicht weigern, an ihrer Identitätsklärung mitzuwirken und wenn sie keine Straftaten begangen haben.

 

Im Falle der Ablehnung des Asylgesuchs durch das BAMF behalten laufende Ausbildungserlaubnisse von Asylbewerbern i.d.R. ihre Gültigkeit.

 

Das Ausländeramt macht jungen Menschen, die eine Ausbildung beginnen wollen, deren Asylantrag jedoch bereits abgelehnt wurde oder die eine schlechte Bleibeperspektive haben, den Vorschlag, freiwillig auszureisen.

In Einzelfällen wird diese Möglichkeit auch Flüchtlingen aufgezeigt, die eine Ausbildung machen möchten und aus einem Land stammen wie Afghanistan. Hier liegt die Bleibe-Prognose in etwa bei 50 %.

Diese jungen Menschen haben dann die Möglichkeit, über die Deutsche Auslandsvertretung (Botschaft/Konsulat) ein Visum zur Ausbildung in Deutschland zu beantragen.

Das Ausländeramt unterstützt diese Personen dabei vorab bei der Einholung aller notwendigen Genehmigungen.


Das Ausländeramt berät Betroffene

Ausländer, Betriebe und gegebenenfalls Helfer sollten sich bei der Ausländerbehörde darüber informieren, ob die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis in der konkreten Situation in Betracht kommt, BEVOR sie ein Beschäftigungs- oder Berufsausbildungsverhältnis ins Auge fassen.


Rückkehrhilfen

Asylbewerber, unbegleitete minderjährige Flüchtlinge und Ausreisepflichtige haben die Möglichkeit, freiwillig in ihr Herkunftsland zurückzukehren - mit Unterstützung der Behörden.

Hierfür haben die Bundesregierung und die Europäische Union mehrere Programme aufgelegt (Links dazu im nebenstehenden Kasten).

Durch das bundeseigene Zusatzprogramm StarthilfePlus soll nun insbesondere für diejenigen, deren Erfolgschancen im Asylverfahren sehr gering sind, ein finanzieller Anreiz geschaffen werden, die Entscheidung zur freiwilligen Rückkehr möglichst schon im Asylverfahren, spätestens jedoch innerhalb der Ausreisefrist zu treffen.

 

Eine solche  Förderung ermöglicht beispielsweise Flüchtlingen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, selbstständig auszureisen und ihre Ausreise sorgfältig vorzubereiten. Ihre Ausreise wird organisiert und die Reisekosten werden übernommen, außerdem sind zusätzliche finanzielle Unterstützungen in Form einer Reisebeihilfe oder einer Starthilfe möglich. Eine freiwillige Rückkehr ist auch möglich, wenn das Asylverfahren noch nicht beendet ist.

Ansprechpartner

Bei Fragen zur Arbeits- und Ausbildungserlaubnis, Aufenthalsgestattung, Duldung oder Organisation der freiwilligen Ausreise steht Ihnen das Ausländeramt zur Verfügung.

 

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