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Führung der Kaufpreissammlung und Auskünfte aus der Kaufpreissammlung

Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses führt die Kaufpreissammlung. Sie erhält dazu von beurkundenden Stellen (v.a. Notare) Abschriften aller Verträge, die Grundstücke im Landkreis Freising betreffen. Neben Kaufurkunden werden u.a. auch Tausch- und Erbbaurechtsurkunden sowie Zwangsversteigerungen erfasst. Die enthaltenen Daten werden in anonymisierter Form erfasst und durch weitere Angaben aus Fragebögen, Recherchen und Auswertungen ergänzt, bevor sie ausgewertet werden können.

Die Kaufpreissammlung bildet die Grundlage für die Erstellung von Verkehrswertgutachten, die Ermittlung der Bodenrichtwerte, den Grundstücksmarktbericht sowie für die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten.

Die Kaufpreissammlung darf nur von den Mitgliedern des Gutachterausschusses und den Bediensteten der Geschäftsstelle eingesehen werden.

Bitte beachten Sie:

Aufgrund eines aktuell deutlich erhöhten Anfrageaufkommens kann die Bearbeitung Ihres Antrags derzeit ca. 4–6 Wochen dauern. Wir bemühen uns, alle Anfragen so schnell wie möglich und in gewohnter Qualität zu beantworten. Vielen Dank für Ihr Verständnis.


Auskünfte aus der Kaufpreissammlung und Datenschutz

Auf Antrag werden Auskünfte aus der Kaufpreissammlung erteilt, soweit diese zum Zweck der Wertermittlung erforderlich sind.

Auskünfte aus der Kaufpreissammlung werden nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses erteilt. Davon ist i.d.R. bei öffentlich bestellten und vereidigten oder zertifizierten Sachverständigen sowie bei Behörden, die mit der Wertermittlung an Grundstücken befasst sind, auszugehen, wenn die Auskunft für eine Wertermittlung beantragt wird.

Hierfür ist ein schriftlicher Antrag zu stellen mit Nachweis über das berechtigte Interesse und den Wertermittlungszweck (z.B. Nachweis über die Zertifizierung durch eine hierzu nach dem Akkreditierungsstellengesetz akkreditierte Stelle nach DIN EN ISO/IEC 17024 sowie den Wertermittlungsauftrag).

 

Digitale Antragstellung und Kaufpreisübermittlung:

Onlineverfahren BayernPortal Kaufpreissammlung - Auskunft online beantragen - BayernPortal

Wichtig: Bitte verwenden Sie für einen effizienten und reibungslosen Ablauf bei der Beantragung unser Antragsformular und fügen dieses dem Online-Antrag als Anhang bei.

Bitte achten Sie darauf, die Zustimmung zur elektronischen Bekanntgabe sowie zur elektronischen Zustellung zu erteilen. Ohne diese Zustimmung steht kein verschlüsselter Rückkanal zur Verfügung und die Kaufpreisauskunft kann leider nicht digital versandt werden.

 

Antragstellung per E-Mail über Ihr Justizpostfach Mein Justizpostfach | Startseite für den direkten verschlüsselten Austausch mit unserem besonderen Behördenpostfach (BeBPo) des Gutachterausschusses Freising.

Name unseres besonderen Behörden-Postfachs: “Landratsamt Freising - Gutachterausschuss”

 

Sonstiges Verfahren

Antragstellung per Fax oder Post.

 

Verschwiegenheitserklärung

Die der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses vorliegenden Daten, Informationen und Unterlagen unterliegen dem Datenschutz (vgl. § 11 BayGaV).

Grundstücksbezogene Auskünfte dürfen nur an Personen erteilt werden, die einer gesetzlichen Schweigepflicht nach § 203 des Strafgesetzbuchs oder einer gleichwertigen Verpflichtung zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

Der gesetzlichen Schweigepflicht nach § 203 StGB unterliegen insbesondere öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, die mit der Wertermittlung befasst sind (§ 203 Abs. 2 Nr. 5 StGB). 

Eine gleichwertige Verpflichtung zur Verschwiegenheit liegt nur vor, wenn ihre Verletzung einer vergleichbaren Strafandrohung unterliegt wie die Schweigepflicht nach § 203 StGB.

Eine Zertifizierung nach der DIN EN ISO/IEC 17024 begründet – unerheblich der Verschwiegenheitspflicht im Rahmen der zertifizierten Tätigkeit und eventueller Konsequenzen eines Verstoßes für die Zertifizierung – keine gleichwertige Verpflichtung, d.h. auch zertifizierte Sachverständige erhalten nur grundstücksbezogene Auskünfte, wenn sie nach dem Verpflichtungsgesetz zur Verschwiegenheit verpflichtet worden sind.

 

Hierfür kann bei der Geschäftsstelle eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach dem Verpflichtungsgesetz abgegeben werden. Die Verschwiegenheitsverpflichtung ist persönlich abzugeben und gilt bei einmaliger Abgabe grundsätzlich auch für zukünftige Anträge. Die Verschwiegenheitsverpflichtung ist gebührenpflichtig (70,- €).


Antragsformulare


Ansprechpartner

Geschäftsstelle Gutachterausschuss

Landshuter Straße 31

Zimmer:131 – 133 (Altbau, 1. OG)

Tel.: 08161 600 34400

E-Mail: gutachterausschuss@kreis-fs.de

(Fax: 08161 600 94400)