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Verkehrswertgutachten

Der Gutachterausschuss erstellt gemäß § 193 BauGB auf Antrag Verkehrswertgutachten. Die Gutachten geben Auskunft über den Verkehrswert von 

  • bebauten und unbebauten Grundstücken,
  • Eigentumswohnungen
  • Erbbaurechten und
  • sonstigen Rechten an Immobilien.

Die Gutachten sind kostenpflichtig.

 

Was ist der Verkehrswert?

Der Verkehrswert (Marktwert) gemäß §194 Baugesetzbuch wird durch den Preis bestimmt, der zum Zeitpunkt, für den die Bewertung vorgenommen wird, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre. Dabei werden die rechtlichen Verhältnisse, die tatsächlichen Eigenschaften, die sonstige Beschaffenheit und die Lage des Grundstücks berücksichtigt. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben außer Betracht.

 

Wer kann einen Antrag stellen?

Antragsberechtigt sind

  • Eigentümerinnen und Eigentümer
  • gleichgestellte Berechtigte
  • Inhaber sonstiger Rechte an Grundstücken
  • Pflichtteilsberechtigte
  • Gerichte und Behörden sowie
  • sonstige berechtigte Personen.

 

Erstellung und Beschlussfassung der Gutachten:

Die Gutachten werden vom Gremium erstellt. Die Beschlussfassung erfolgt in einer nichtöffentlichen Sitzung von mindestens drei Sachverständigen in wechselnder Besetzung.

Die Gutachten haben keine bindende Wirkung.

 

Bearbeitungsdauer:

Eine Bearbeitung innerhalb weniger Monate ist nicht möglich. Verbindliche Angaben können derzeit nicht getroffen werden. Bei Rückfragen zur zu erwartenden Mindestdauer können Sie sich gerne an die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses wenden.

 

Grober Ablauf:

  1. Antragstellung (inkl. Unterschriften von allen Eigentümern)
  2. Einreichung der erforderlichen Unterlagen
  3. Prüfung auf Vollständigkeit durch die Geschäftsstelle; ggfs. Nachforderung fehlender Unterlagen
  4. Ortsbesichtigung durch die Beteiligten
  5. Bearbeitungszeit, Erstellung des Gutachtens
  6. Beschlussfassung
  7. Versand des Gutachtens

Was muss ich bei der Gutachtenbeantragung beachten?

Wenn Sie beim Gutachterausschuss für den Bereich des Landkreises Freising ein Gutachten beantragen wollen, finden Sie im Folgenden eine Übersicht zur Beantragung sowie den benötigten Angaben und Unterlagen.

Hinweis: Die Antragsbearbeitung erfolgt erst, wenn alle Angaben und Unterlagen vorliegen.

 

erforderliche Angaben im schriftlichen Antrag:

  • Lage des Grundstücks (Flurstücksnummer, Gemarkung, Straße, Ort)
  • Grundstücksgröße

  • Namen und Anschriften aller Eigentümer; bei Antrag durch Dritte: Vollmacht der Eigentümer (jeder Eigentümer erhält Abschrift des Gutachtens)

  • Wertermittlungs- und Qualitätsstichtag

  • Zahlungsangaben (Kontaktdaten: Name, Vorname, Adresse, Telefon, E-Mail)

  • Zweck des Gutachtens

  • Hinweis, ob Eintragungen in Abteilung II des Grundbuchs im Gutachten bewertet werden sollen oder nicht

 

Benötigte von Ihnen vorzulegende Unterlagen:

  • Auszüge aus dem Liegenschaftskataster (nicht älter als 6 Monate, erhältlich beim Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung):

1. amtlich beglaubigte Flurkarte im Maßstab 1:1000
2. Flurkarte im Maßstab 1:2000

  • aktueller amtlicher Grundbuchauszug (nicht älter als 6 Monate, erhältlich beim Grundbuchamt);

  • Urkunden, Vertragsunterlagen und sonstige Unterlagen zu Lasten und Beschränkungen 

(z.B. Nießbrauch, Wohnrecht, Wegerecht, Erbbaurecht etc.)

 

Zusätzliche benötigte Unterlagen nach Objektart:

  • bebaute Grundstücke und Eigentumswohnungen

  • Baupläne und Baubeschreibungen, 

  • Angabe der Wohn- und Nutzflächenberechnungen

  • Baujahr

  • Energieausweis (wenn vorhanden)

  • Teilungserklärung bei Wohn- u. Teileigentum (mit Aufteilungsplan) 

  • Protokolle der Eigentümerversammlungen der letzten 3 Jahre 

  • sonstige Informationen

  • vermietete Objekte

  • Mieteinnahmen, Mietverträge

  • landwirtschaftliche Flächen

  • Flurstücks- und Eigentümernachweis aus dem Liegenschaftskataster mit Angaben zur Bodenschätzung (nicht älter als 6 Monate) vom Vermessungsamt

  • Pachteinnahmen, Pachtverträge

 

Anzahl der Gutachtenexemplare:

In der Regel werden zwei Exemplare gefertigt. Sollten Sie weitere Ausfertigungen benötigen, geben Sie dies bitte im Antragsschreiben mit an.

Bitte beachten Sie:

Bei Unklarheiten oder weiteren Fragen zur Antragstellung oder den Unterlagen wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses.


Gebühren und Auslagen

Für die Erstellung von Gutachten werden gem. §15 Bayerische Gutachterausschussverordnung Gebühren und Auslagen erhoben. 

Die detaillierte Aufschlüsselung finden Sie hier: BayGaV: § 15 Gebühren und Auslagen für Gutachten - Bürgerservice

Die konkrete Höhe der Gebühr hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere vom Wert und Umfang des Bewertungsobjekts und dessen Besonderheiten. Die Gebühr wird für das jeweilige Gutachten einzeln berechnet.

Zusätzlich zu den Gebühren werden angefallene Auslagen (z.B. Fahrt- und Zustellungskosten) in Rechnung gestellt. 

Wird ein Antrag vor Erstattung des Gutachtens zurückgenommen, findet Art. 8 Abs. 2 des Kostengesetzes entsprechend Anwendung, sodass mindestens 50 € als Gebühr erhoben werden.


Ansprechpartner

Geschäftsstelle Gutachterausschuss

Landshuter Straße 31

Zimmer:131 – 133 (Altbau, 1. OG)

Tel.: 08161 600 34400

E-Mail: gutachterausschuss@kreis-fs.de