Bauleitplanung
Finden im Rahmen eines Bebauungsplanes Eingriffe in Natur und Landschaft statt, sieht § 18 Abs. 1 BNatSchG vor, dass diese nach dem Baugesetzbuch abgehandelt werden. Zu betrachten sind in diesem Zusammenhang die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie die Beeinträchtigung auf das Landschaftsbild.
Nach § 1a Abs. 3 Satz1 BauGB findet hierbei die bauplanungsrechtliche Abwägung des Eingriffes im Rahmen eines Umweltberichtes statt. Bestehen unvermeidbare Beeinträchtigungen, sind entsprechende Ausgleichsmaßnahmen zu erbringen, die im Zuge des Verfahrens bereits klar genannt werden und im Rahmen der Behördenbeteiligung mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt werden.
Um die Ausgleichsflächen zu sichern, sind diese vollständig im Ökoflächenkataster des Landesamtes für Umwelt zu melden.
Ablauf eines Regelverfahrens
In der folgenden Kurzübersicht wird dargestellt, wie die Eingriffs- und Kompensationsermittlung im Zuge eines Bauleitplanverfahrens abläuft. In diesem Zusammenhang wird auf den Leitfaden des STMUV „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ verwiesen, der voll umfänglich alle relevanten Gesichtspunkte des Naturschutzes im Rahmen der Bauleitplanung darstellt.

Sonderfall Photovoltaikanlagen
Werden Bebauungspläne für die Errichtung von Photovoltaikanlagen ausgewiesen, besteht eine Vielzahl an Regelungen bezüglich einer einheitlichen und vorhabensspezifischen Abwicklung der Eingriffsregelung. Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz konkretisiert in den folgenden Hinweisen und Ministerialschreiben die Ermittlung der Kompensation und die entsprechende Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen.
Es wird dringend empfohlen vor Beginn der Planung mit der unteren Naturschutzbehörde in Kontakt zu treten, um die relevanten Planungsinhalte gezielt abzusprechen und so eine zeitlich und planerisch effiziente Abwicklung der Vorhaben zu ermöglichen.
Folgende „Kurz-Checkliste“ ist zu beachten:
- Hat eine Absprache mit der unteren Naturschutzbehörde vor Beginn der Planung stattgefunden?
- Wurden die Hinweise des STMUV bei der Planung mit beachtet?
- Stehen ausreichend Ausgleichsflächen im direkten Umfeld der Anlage zur Verfügung?
- Befindet sich das Vorhaben in einem Landschaftsschutzgebiet?
- Besteht eine räumliche Nähe zu einem FFH-Gebiet?
- Werden gesetzlich geschützte Biotope nach §30 BNatSchG oder Art. 23 BayNatSchG betroffen?
Sonderfall Windenergieanlagen
Die Nachfrage nach der Errichtung von Windenergieanlagen nimmt im Landkreis Freising steigend zu. Die oft sehr komplexen Verfahren werden unter anderem im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder Flächennutzungsplanes verwirklicht. Hierzu finden sich auch von Seiten des Naturschutzes eine Vielzahl an Regelungen, die in Ministerialschreiben dargelegt sind und sich im folgenden Link nachvollziehen lassen.
Auch hier wird empfohlen, vor Beginn der Planung mit der unteren Naturschutzbehörde in Kontakt zu treten und den Planungsumfang gezielt abzusprechen.
Ansprechpartner
Bitte wenden Sie sich an die für Ihre Gemeinde zuständige Fachkraft.
