44. BImSchV (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen)
Die 44. BImSchV ist am 20.07.2019 in Kraft getreten. Mit der Verordnung wird die MCP-
Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus
mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft - in nationales Recht umgesetzt.
Was ist in der 44. BImSchV geregelt?
Die 44. BImSchV beinhaltet Emissionsgrenzwerte für die Schadstoffe Schwefeloxide (SO2),
Stickoxide (NO2), Staub, Formaldehyd, Ammoniak (NH3), Gesamt-C (organische
Kohlenstoffverbindung) und Vorgaben zu deren Messungen und Überwachungen.
Für wen gilt die 44. BImSchV?
Die Verordnung gilt für genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige
Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit einer
Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 bis 50 Megawatt oder genehmigungsbedürftigen
Feuerungsanlagen im Bereich von weniger als 1 MW unabhängig vom eingesetzten
Brennstoff. Die Anforderungen für diese Anlage waren bisher in der TA Luft und in der 1.
BImSchV geregelt und wurden jetzt in einer Verordnung zusammengefasst und an den
Stand der Technik angepasst.
Was ist zu beachten?
Neue mittelgroßen Feuerungsanlagen (Inbetriebnahme nach dem 20.12.2018) sind vor
Inbetriebnahme vom Betreiber beim Landratsamt Freising anzuzeigen.
Bestehende Feuerungsanlagen (Inbetriebnahme vor dem 20.12.2018) sind bis zum
01.12.2023 beim Landratsamt Freising anzuzeigen.
Alle registrierten Feuerungsanlagen werden mit den in Anlage 1 der 44. BImSchV
aufgelisteten Informationen in einem Anlagenregister geführt und veröffentlicht.