Gültigkeit - Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
Es gilt demnach für alle Fahrerinnen und Fahrer, die Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.
Danach müssen:
- Berufskraftfahrer/innen des gewerblichen Personenverkehrs, denen die Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE nach dem 9. September 2008 erteilt wird,
- und Berufskraftfahrer/innen des gewerblichen Güterkraftverkehrs, denen die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE nach dem 9. September 2009 erteilt wird,
über eine Grundqualifikation als Berufskraftfahrer nach § 4 des Gesetzes verfügen. Von dieser Bestimmung gibt es nur wenige Ausnahmen, so z.B. für Fahrten mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet.
Wer eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE vor dem 10. September 2008 bzw. der Klassen C1, C1E, C, CE vor dem 10. September 2009 erworben hat, sog. „Besitzständler", ist vom Nachweis der Grundqualifikation, nicht aber von der regelmäßigen Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen, befreit.