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Weiterbildung

Berufskraftfahrer sind nach § 5 des Gesetzes jeweils alle fünf Jahre zur Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen verpflichtet. Die vom Nachweis der Grundqualifikation befreiten Berufskraftfahrer/innen des Personenverkehrs (Kl. D1, D1E, D, DE) müssen die erste Weiterbildung

 

  • zwischen dem 10. September 2008 und dem 10. September 2013, spätestens aber vor dem 10. September 2015,

 

die des Güterverkehrs (Kl. C1, C1E, C, CE)

 

  • zwischen dem 10. September 2009 und dem 10. September 2014, spätestens aber vor dem 10. September 2016

 

abgeschlossen haben.

 

Abweichend hiervon kann - um einen Gleichlauf mit der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis zu erreichen - eine Verlängerung bis spätestens 09.02.2015 (Bus) bzw. bis 09.09.2016 (LKW) eintreten.

Betroffen hiervon sind Führerscheine, die zwischen 10.09.2013 und 09.09.2015 (Bus) bzw. zwischen 10.09.2014 und 09.09.2016 (LKW) zur Verlängerung anstehen.

Für andere Führerscheine, die bereits vor 10.09.2013 (Bus) bzw. 10.09.2014 (LKW) zur Verlängerung anstehen, ist im Interesse des Gleichlaufs mit der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis ein Abschluss der Weiterbildung zu diesem früheren Zeitpunkt zu empfehlen.