Futtermittelüberwachung
Im Bereich Futtermittelüberwachung werden durch einen Veterinärassistenten Futtermittelproben bei tierhaltenden Landwirten und im Landkreis angesiedelten Futtermittelherstellern bzw. -händlern gezogen.
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Mitteilungs- und Übermittlungspflicht nach §44a LFGB
Gem. § 44a LFGB ist ein Lebens- oder Futtermittelunternehmer verpflichtet, ihm vorliegende Untersuchungsergebnisse über Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln, Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, Schwermetallen, Mykotoxinen und Mikroorganismen in und auf Lebens- oder Futtermitteln den zuständigen Behörden mitzuteilen.
Ergänzend hierzu trat am 1. Mai 2012 die Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung (MitÜbermitV) in Kraft. Danach haben die Unternehmer nach § 2 Abs. 2 Satz 2 die Pflicht, die von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte digitale Datei zu verwenden und digital zu übermitteln. Für den Abruf der aktuellen Meldeformulare folgen Sie bitte nachfolgendem Link:
http://www.bvl.bund.de/DE/01_Lebensmittel/02_UnerwuenschteStoffeOrganismen/05_Dioxine/lm_dioxineUndAndere_node.html - Untersuchungsaktivitäten nach §44a LFGB
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Informationen zum Thema Futtermittelkontrolle
• Futtermittelhygiene
• Futtermittelüberwachung
• Futtermittelprobenentnahme
• Futtermittelsicherheit
Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit
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Registrierung von Futtermittelbetrieben (Regierung von Oberbayern)
• Ansprechpartner
• zusätzliche Infos für Landwirte
• Genehmigungen für Hersteller, Händler und Landwirte
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Weitere Informationen
• für Futtermittelunternehmer ( gesetzliche Grundlagen)
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