Zivilschutz
Zivilschutz im Verteidigungsfall
Der Zivilschutz wird weltweit als humanitäre Aufgabe gesehen, die unter völkerrechtlichem Schutz steht. Dabei fallen unter den „Sammelbegriff“ des Zivilschutzes öffentliche und auch private Maßnahmen nichtmilitärischer Art, die die Bevölkerung vor Kriegseinwirkung schützen oder deren Folgen mildern bzw. beseitigen sollen.
Aufgaben des Zivilschutzes
Zum Zivilschutz zählen nach § 1 Zivilschutz-und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG):
- der Selbstschutz,
- die Warnung der Bevölkerung,
- der Schutzbau,
- die Aufenthaltsregelung (Evakuierungen),
- der Katastrophenschutz (für den Verteidigungsfall),
- Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit,
- Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut.
Verantwortlich für den Zivilschutz in der Bundesrepublik Deutschland ist der Bund – die Länder einschließlich der Kommunen handeln im Auftrag des Bundes.
Weitere Informationen
Zivilschutz-und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG)
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK)
Warnung und Information der Bevölkerung
Veränderte Gegebenheiten - Schutz der Bevölkerung
Durch veränderte politisch-militärische Gegebenheiten in Europa wurden in der Vergangenheit die Anforderungen an den Zivilschutz angepasst und auf unbestimmte Zeit zurückgefahren. Spätestens seit dem völkerrechtswidrigen russischen Angriffskrieg auf die Ukraine am 24. Februar 2022 hat sich die Situation grundlegend geändert. Die Gefahr kriegerischer Auseinandersetzungen ist auch für Deutschland wieder in den Blick zu nehmen.
Vorkehrungen zum Schutz der Bundesrepublik Deutschland und deren Bevölkerung bauen auf den Strukturen und Ressourcen der allgemeinen Gefahrenabwehr durch die Sicherheitsbehörden bzw. die Bayerische Polizei sowie des Katastrophenschutzes auf. Der Bund ergänzt diese in den Bereichen Brandschutz, ABC-Schutz (auch CBRN-Schutz für chemische, biologische, radiologische und nukleare Gefahren) sowie im Sanitäts- und Betreuungsdienst.
Die (Not-)Versorgung der Bevölkerung
Auch in Lagen der Zivilen Verteidigung ist es der Grundanspruch staatlichen Handelns, die Versorgung der Bürgerinnen und Bürger mit existenzsichernden Gütern und Dienstleistungen zu gewährleisten. Hierzu bestehen besondere Bundesgesetze, die dem Ziel dienen, entsprechende Krisenlagen zu bewältigen.
Zu unterscheiden sind hierbei die sog. Vorsorgegesetze von den sog. Sicherstellungsgesetzen:
- Vorsorgegesetze greifen bei besonderen Gefahrenlagen z. B. im Fällen von Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen (z. B. Reaktorunglück von Tschernobyl).
- Sicherstellungsgesetze hingegen finden Anwendung, wenn der äußere Notstand gilt, also z. B. im Verteidigungsfall.
Alle gesetzlichen Maßnahmen zielen jedoch auf das gleiche Ergebnis ab: die Aufrechterhaltung der Versorgung der Bevölkerung z. B. mit Energie, Nahrungsmitteln, Telekommunikationsmöglichkeiten oder auch nutzbaren Verkehrswegen.
Die Verantwortung für die praktische Umsetzung obliegt den Ländern und hier insbesondere den jeweils zuständigen Fachministerien. Durch entsprechende konzeptionelle Vorkehrungen haben die Fachministerien dafür Sorge zu tragen, dass im Ernstfall eine reibungslose Umsetzung erfolgen kann.
Links
Spannungsfall und Sicherstellungsgesetze
Für den Notfall vorgesorgt (Gut gewappnet für den “Fall der Fälle”)
Die Anwendung von Vorsorge- und Sicherstellungsgesetzen gewährleistet eine existenzsichernde Versorgung der Bürgerinnen und Bürger. Klar ist aber auch: dies kann mit erheblichen Einschränkungen des gewohnten Lebensstandards verbunden sein!
Ansprechpartner
Leiter Stabsstelle
Herr Hofstetter
Zimmer: 504
Tel.: 08161/600-331 02
Fax: 08161/600-93100
E-Mail: Katastrophenschutz[at]kreis-fs.de